Statuten

Statuten des Vereins mit Gültigkeit vom 12. April 2014

TRACHTENKAPELLE EBERSDORF

  • §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)       Der Verein führt den Namen “Trachtenkapelle Ebersdorf“

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in A-8273 Ebersdorf, politischer Bezirk Hartberg-Fürstenfeld, Bundesland Steiermark, und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Ebersdorf und die Bundesländer Steiermark und Burgenland, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.

(3)       Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt, jedoch grundsätzlich zulässig.

(4)       Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet im Sinne der Bundesabgabenordnung.

 

  • § 2  Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein die Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet, den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen, die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege durch die Pflege von bodenständigen Brauchtum, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der überlieferten und internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles.

 

  • § 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)       Als ideelle Mittel dienen:
a) Bereitstellung und Erhaltung von geeigneten Einrichtungen, Lokalitäten und Ausstattungen zur Verwirklichung des Vereinszweckes; Bereitstellung von Notenmaterial und brauchtumstypischer Trachtenkleidung für sämtliche Vereinsmitglieder.

  1. b) Durchführung laufender Teil- und Gesamtproben;
    c) Schaffung von Voraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von MusikerInnen, besonders von jungen MusikerInnenund Nachwuchs-MusikerInnen;
  2. d) Organisatorische, finanzielle und musikalische Unterstützung von allen weiterbildungswilligen MusikerInnen; speziell alle Maßnahmen, die zur Erlangung von Leistungsabzeichen führen und der Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettbewerben stützen und ermöglichen;
  3. e) Organisation und Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art zur Kultur- und Brauchtumspflege, vor allem von Konzerten, musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen und Brauchtumsveranstaltungen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und Herstellung und Verwertung von Tonträgern zwecks Kultur- und Brauchtumspflege;
    f) Organisation und Durchführung von Konzertreisen ins In- und Ausland, Pflege von Kontakten und Verbindungen zu Vereinen gleicher oder ähnlicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden;
    g) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;
  4. h) Vergabe von Aufträgen an Dritte ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszweckes bzw. der Vereinstätigkeiten;
  5. i) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen speziell zur Förderung des Gemeinschaftswesens und für die Motivation von JungmusikerInnen, wie zum Beispiel Jugendcamps; wobei dabei musiziert oder geprobt werden kann oder auch solche, die nur der sportlichen Betätigung, dem Spiel oder der Förderung des Gemeinschaftssinnes dienen.

(3)       Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Einnahmen und Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen und Aktivitäten der unentbehrlichen unternehmerischen Betätigungen (unentbehrliche Hilfsbetriebe), und von Leistungen, die vom Verein erbracht werden;

  1. b) Beiträge unterstützender Mitglieder (Mitgliedsbeiträge etc.);
    c) Spenden, Sammlungen, Subventionen öffentlich rechtlicher Körperschaften und privater Hand, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
    d) durch Einkünfte aus Beteiligungen an Gesellschaften;
  2. e) Einkünfte aus Vermögensverwaltung (Zinsen, Vermietung und Verpachtung)
  3. f) soweit im Einzelfall notwendig über externe Finanzierungsquellen (Darlehen etc.).

(4)       Die im Abs. (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

 

  • § 4

Arten der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)       Ordentliche Mitglieder (aktive MusikerInnen und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern und unterstützen, vor allem durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

  • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physische Personen werden, die ein in der Blasmusik verwendetes Instrument spielen oder die sich auf andere Weise voll an der Vereinsarbeit beteiligen bzw. besonderes Interesse an den Belangen des Vereines zeigen (z.B. Funktionäre, Marketenderinnen, Stabführer usw.). Mitglieder können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Personen unter 7 Jahren können nicht Mitglieder werden, wohl aber Personen zwischen 7 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren.
Hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen zwischen 7 und 14 Jahren (beschränkt geschäftsfähig) und der mündigen Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig) gelten für den Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen insbesondere im Hinblick auf notwendige Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters.

(3)       Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.

(4)       Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
b) durch freiwilligen Austritt und
c) durch Ausschluss.

(2)       Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

(3)       Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.
Auch ein Rückstand von mindestens 6 Monaten bei der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen kann ein Ausschließungsgrund sein.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(5)       Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre Kapitaleinlage und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage zurückerhalten, der nach dem Wert der Einlage zu berechnen ist. Es darf keine Person durch für den Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  • § 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Für Funktionen im Vorstand (Ausschuss) sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(2)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hierzu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

(3)       Unterstützende Mitglieder, die sich zur Zahlung regelmäßiger Mitgliedsbeiträge verpflichtet haben, sind angehalten, diese Zahlungen regelmäßig und pünktlich zu leisten.

 

  • § 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§16).

 

  • § 9 Generalversammlung

(1)       Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und sohin das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand zu einem Termin spätestens 4 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres (= Kalenderjahr) einzuberufen.

(2)       Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.

(3)       Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief, Telefax oder per Email (an die vom Mitglied an den Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse, Faxnummer oder Emailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4)       Anträge an die Generalversammlung betreffend Vereinsstatutenänderung, Neuwahlen und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich mittels Brief, Telefax oder per Email einzureichen. Alle anderen Anträge können direkt bei der Generalversammlung eingebracht werden.

(5)       Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Generalversammlung kann aber mit einfacher Stimmenmehrheit über Antrag eines Vorstandsmitgliedes zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufnehmen.

(6)       Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (auch die Unterstützenden) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)       Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Trifft dies nicht zu, kann nach einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen eine weitere Generalversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(8)       Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9)       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

 

  • § 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes über die Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung;
b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers und des Vorstandes, wenn keine Mängel vorliegen;
c) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;

  1. d) mindestens alle drei Jahre die Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes und jährlich die Wahl der Rechnungsprüfer;
    e) Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
    g) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge;
    h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

 

  • § 11 Vorstand

(1)       Der Vorstand ist das “Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und besteht aus:
a) dem Obmann und seinem(n) Stellvertreter(n);
b) dem Kapellmeister und seinem(n) Stellvertreter(n);
c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter;
d) dem Kassier und seinem Stellvertreter;
e) dem Jugendreferenten und seinem Stellvertreter;
f) dem Archivar und seinem Stellvertreter;
g) dem EDV-Referenten und seinem Stellvertreter,
h) dem Stabführer und seinem Stellvertreter und
i) den zwei Beiräten

(2)       Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, wobei die Besetzung von Stellvertretern nicht zwingend ist.

(3)       Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4)       Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(5)       Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)       Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. (10)) und Rücktritt (Abs. (11)).

(10)     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (4)) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgevorstandes wirksam.

 

  • § 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden können.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)       Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.

(2)       Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung).

(3)       Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

(4)       Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5)       Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern.

(6)       Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereins.

 

  • § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)       Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem(n) Stellvertreter(n), führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen (besonders Generalversammlung und Vorstand) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Alle vom Verein ausgehende Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= bei vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers, bei musikalischen Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung mindestens zweier anderer Vorstandsmitglieder.

Der Obmann fungiert auch gleichzeitig als Medienreferent, so diese Funktion nicht einem anderen Mitglied des Vereins gesondert zugewiesen wird.

(2)       Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für den Verein zu zeichnen können ausschließlich von dem im Abs. (1) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(3)       Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4)       Der Schriftführer, vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, hilft dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann und dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt mit dem Obmann die im Abs. (1) genannten Schriftstücke.

(5)       Dem Kapellmeister, vertreten und unterstützt von seinem(n) Stellvertreter(n), obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven MusikerInnen und sonstigen Referenten), alle musikalischen Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere zu besorgen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.

(6)       Der Kassier, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter, besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen. Der Kassier erstellt jährlich, in Zusammenarbeit mit dem Obmann und Kapellmeister einen Jahresvoranschlag, der bei der Generalversammlung zu präsentieren und zu beschließen ist.

(7)       Der Jugendreferent versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige Zahl von Jungmusikanten zuzuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusikerleistungsabzeichen und die “Musik in kleinen Gruppen“ bei den JungmusikerInnen zu umfassen.

(8)       Der Archivar hat für die ordnungsgemäße Registrierung, Behandlung und Lagerung des Vereinseigentums zu sorgen; er hat Inventarverzeichnisse zu führen und sich durch entsprechende Anträge und Initiativen im Vorstand um den notwendigen Stand des Inventars zu kümmern.

(9)       Der EDV Referent ist zuständig für die Betreuung und Wartung der EDV-Anlagen und der installierten Software, insbesondere des EDV Programms des Verbandes und dem Internetauftritt.

(10)     Der Stabführer ist verantwortlich für den Bereich “Musik in Bewegung”. Er hat das Kommando und die Verantwortung, wenn die Kapelle in Marschformation an- und auftritt. Des Weiteren obliegen ihm die Exerziertätigkeit und die Vorbereitung der Kapelle für das Antreten bei Marschmusikbewertungen.

(11)     Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut werden. Sie haben grundsätzlich die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu vertreten.

 

  • § 14 Rechnungsprüfer

(1)       Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch muss vor einer allfälligen Wiederwahl mindestens ein Jahr ohne Ausführung dieser Tätigkeit liegen. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)       Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und Ausgabenrechnung. Der Vorstand bzw. Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an den Vorstand und die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen.

(3)       Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben nach erfolgter Prüfung des gegenständlichen Prüfungszeitraumes (im Normalfall der Zeitraum bis zur jeweilig vorangegangenen ordentlichen Generalversammlung) der Generalsversammlung die Entlastung des Kassiers und seinem(r) Stellvertreter vorzuschlagen. Die Entlastung erfolgt mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)      Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

(6)       Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(7)       Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

 

  • § 15 Haftungen

Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetzte 2002 verwiesen.

 

  • § 16 Schiedsgericht

(1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.

(2)       Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen erwählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage drei weitere ordentliche Mitglieder. Alle fünf Schiedsgerichtsmitglieder wählen mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden aus ihren Reihen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • § 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins und nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)       Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Weiters hat sie Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen ist der Gemeinde am Sitz des Vereins zu übergeben, die das Vereinsvermögen so lange zu verwahren hat, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken bildet. Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung bzw. für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 zu verwenden. Auch die Erträgnisse aus der zwischenzeitlichen Vermögensverwaltung sind gleichfalls gemeinnützigen bzw. spendenbegünstigten Zwecken zuzuführen.
Ist die Gemeinde nicht bereit diese Auflagen zu erfüllen, muss der letzte Obmann das restliche Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken in der Gemeinde zuführen.

 

  • § 18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

  • § 19 Gültigkeit

Die vorliegenden Statuten gelten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Generalversammlung und setzen alle bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

 

Ebersdorf, am 12. April 2014

 

Für den Verein:

Der Schriftführer:                                                   Der Obmann:

Kevin Richter e.h.                                           Wolfgang Hörzer e.h.

Kevin Richter                                                          Wolfgang Hörzer